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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen1. | Allgemeine Bestimmungen | 1.1 | Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. | 1.2 | Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer für den Fall, dass wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. | 1.3 | Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. | 1.4 | Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB. | 1.5 | Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. | 2. | Vertragsschluss | 2.1 | Angebote erfolgen freibleibend. | 2.2 | Aufträge sind für uns verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. | 2.3 | Nachträgliche, vom Besteller verursachte Änderungen des Auftrags berechtigen uns nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. |
3. | Ausführung, Beschaffenheit, Abweichungen | 3.1 | Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, liefern wir unsere Produkte in handelsüblicher Beschaffenheit und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. | 3.2 | Unsere Produktbeschreibungen beschreiben die Be-schaffenheit unserer Produkte und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir diese dem Besteller zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. | 4. | Preise ? Zahlungsbedingungen | 4.1 | Unsere Preise gelten ?ab Werk?, einschließlich Ver-packung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. | 4.2 | Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. | 4.3 | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. | 4.4 | Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegen-anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
5. | Lieferzeit | 5.1 | Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. | 5.2 | Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. | 5.3 | Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir be-rechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu ver-langen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. | 5.4 | Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Ver-schlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. | 5.5 | Sofern ein Lieferplan vereinbart ist, muss dieser deutlich spezifiziert sein. Sollte der Besteller sich entscheiden, die Lieferung zu verschieben, so sind wir berechtigt, Lager-gebühren in Rechnung zu stellen. Falls ein Lieferplan über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus geht, sind genaue Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen zu treffen. | 5.6 | Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Eben-falls haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Liefer-verzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. | 5.7 | Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu ver-tretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-verletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns anzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vor-sätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. | 5.8 | Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. | 5.9 | Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. |
6. | Fehlmengen | 6.1 | Bei den von uns durchzuführenden Arbeiten ist nicht auszuschließen, dass es bei der Produktion zu Fehl-mengen kommt. Dies ist bei der Anlieferung der Materialen vom Besteller zu berücksichtigen. | 6.2 | Sofern von uns keine anderen Hinweise erfolgen, beträgt die Fehlmenge maximal 5 %. | 6.3 | Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. | 7. | Pflichten des Bestellers | 7.1 | Die von uns durchzuführenden Arbeiten setzen eine mangelfreie Vorleistung des Bestellers voraus. | 7.2 | Bei Anlieferung der von uns weiterzu-verarbeitenden Materialen haben wir diese nur auf äußere, deutlich sichtbare Mängel zu überprüfen, welche eine Weiterverarbeitung durch uns ausschließen. Sonstige Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen nicht. |
8. | Gefahrübergang, Verpackungskosten | 8.1 | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ?ab Werk? vereinbart. | 8.2 | Transport- und alle sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten, sofern im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. | 9 | Mängelhaftung | 9.1 | Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. | 9.2 | Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung, bei ver-steckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zugegangen sein. | 9.3 | Soweit ein Mangel vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangel-beseitigung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Mangel-beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. | 9.4 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag steht dem Besteller daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. | 9.5 | Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. | 9.6 | Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. |
10. | Eigentumsvorbehalt | 10.1 | Durch die von uns vorgenommene Verarbeitung der vom Besteller beigestellten Ware erwerben wir Miteigentum an dieser Ware im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der vom Besteller beigestellten Ware. | 10.2 | Wird diese Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Be-steller schon jetzt, d.h. im Zeitpunk des Vertrags-schlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes unserer Forderung mit allen Nebenrechten im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. | 10.3 | Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vor-behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Maßgabe der Regelung 10.2 ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Be-steller nicht berechtigt. | 10.4 | Wir ermächtigten den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der abgetretenen Forderung. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung anzu-zeigen. | 10.5 | Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vor-behaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter-richten. | 10.6 | Mit Zahlungseinstellung und/ oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren erlöscht das Recht zur Weiter-veräußerung oder die Ermächtigung zum Einzug ab-getretener Forderungen. | 10.7 | Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 % so sind wir in soweit zur Übertragung oder Freigabe nach unserer Wahl ver-pflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über. | 10.8 | Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag. |
11. | Fertigungsmittel | 11.1 | Werkzeuge, Modelle, Muster und sonstige Fertigungs-mittel, welche für den Besteller von uns oder von Dritten in unserem Auftrag hergestellt werden, gehen in das Eigentum des Bestellers über sofern die Werkzeuge, Modelle, Muster und sonstige Fertigungsmittel von uns gesondert in Rechnung gestellt und vom Besteller bezahlt worden sind. | 11.2 | Für den Verlust und/ oder Beschädigung von Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln gem. 11.1 haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. | 12. | Geheimhaltung | 12.1 | Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offen-kundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt auch nach Beendigung des selben bestehen. | 12.2 | Werkzeuge, Modelle, Muster und sonstige Fertigungs-mittel dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. |
13. | Schlussbestimmungen | 13.1 | Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Abrede zwischen den Parteien oder einer Bedingung dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbe-stimmungen. | 13.2 | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder der im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Süssen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen. | 13.3 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. | 13.4 | Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern und im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes zu verwenden. | 14. | Zusatzbestimmungen für Exportgeschäfte Für Exportgeschäfte gelten zusätzlich zu den vor-stehenden Regelungen die folgenden Bestimmungen: | 14.1 | Die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) ist ausgeschlossen. | 14.2 | Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000. | 14.3 | Die Vertragssprache ist deutsch, soweit nichts anderes vereinbart ist. | | Stand 12/2005
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